Zielfische: Aal, Bachforelle, Barsch, Döbel, Graskarpfen, Hecht, Karpfen, Kleine Maräne, Marmorkarpfen, Regenbogenforelle, Schleie, Seeforelle, Silberkarpfen, Wels, Zander, div. Weißfischarten
Bitte beachten! - Neben den Festlegungen des Fischereipächters gelten bei der Ausübung der Angelfischerei grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen des Thüringer Fischereigesetzes und dessen Durchführungsbestimmungen sowie Wasser-, naturschutz- undTierschutzrechtes!
Im Interesse gepflegter, sauberer Gewässer und einer ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sind folgende Handlungen strikt verboten:
- Die Verunreinigung der Uferzone, das Zelten, das Anlegen oder die Nutzung bereits vorhandener Feuerstellen (Schirmzelte oder kleine Zelte ohne Boden als Wetterschutz sind erlaubt),
- Das widerrechtliche Abstellen von Kfz dirket am Gewässerufer,
- Das Angeln von Brücken und Stegen, Angeln vom Boot aus, Eisangeln,
- Das Bereithalten von mehr als zwei fangfertigen Handangeln am Angelplatz - als fangfertig zählen zusammengesteckte Ruten mit fertig montierten Anbißstellen, zusammengeklappte Ruten am Angelplatz gelten nicht als fangfertig, die Senke gilt lt. ThürFischAVO als Handangel,
- Das Verlassen der Angelstelle bei fangfähig ausgeworfenen Angelruten,
- Das Schuppen und Ausschlachten von Fischen aus hygienischen und seuchenbiologischen Gründen,
- Das Mitbringen und die Mitnahme von lebenden Fischen (auch von Köderfischen)
- Die Verwendung eines Drahtsetzkechers oder Karpfensackes,
- Die Verwendung von Reusen jeglicher Art.
Tote Köderfische bzw. Fetzenköder dürfen aus seuchenbiologischen Gründen nur in dem Gewässer zum Angeln verwendet werden, aus dem sie stammen. Die Verwendung aus fremden Gewässern sind verboten und führen zum Entzug des Fischereischeines!
Das Hältern von Köderfischen in einem Setzkecher und jeglichen anderen Behältern ist verboten!
Unabhängig vom Verursacher hat jeder Angler für Sauberkeit an seinem Angelplatz zu sorgen. Der ausgewählte Angelplatz ist vor Beginn des Angelns zu säubern und grundsätzlich sauber zu verlassen! - Verstöße führen zum Entzug des Fischereischeines! Wir empfehlen eine Mülltüte mitzuführen.
Es dürfen bis zu 2 Angeln mit Einzel-, Doppel-, oder Dreifachhaken (Ausnahme bei totem Köderfisch bis zu 3 Haken) oder jedoch nur einer Spinn- bzw. Flugangel verwendet werden.
Gefangene, für den Verzehr vorgesehene, maßige Fische sind nach Beendigung des Angelns zu betäuben und tierschutzgerecht zu töten. Die Mitnahme lebender Fische ist verboten und führt bei Feststellung zum sofortigen Entzug des Fischereierlaubnisscheines und zu einer Ordnungswidrigkeitsanzeige.
Sollten Fische versehentlich während ihrer Schonzeit gefangen werden und nicht schonend abgehakt werden können, so ist das Vorfach kurz vor dem Maul vorsichtig abzuschneiden. Die Fische sind so zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen. Sie sind schonend in das Gewässer zurück zu setzen. Das gleiche gilt für alle gefangenen untermaßigen Fische. Nicht überlebensfähige Fische bleiben somit die absolute Ausnahme. Nicht mehr lebensfähige Fische sind tierschutzgerecht zu töten und sofort in das Fangbuch einzutragen. Untermaßige, nicht mehr lebensfähige Fische werden bei der Fangbegrenzung mitgerechnet. Am Gewässer ist beim Angeln zwingend ein Uferfangkecher mitzuführen. Fische sind grundsätzlich schonend anzulanden. Der Fang eines Fisches ist SOFORT in die Fangliste einzutragen!
Der ausgehändigte Erlaubnisschein hat Gültigkeit auf der Talsperre Zeulenroda, 50m unterhalb des Absperrbauwerkes der Vorsperre bis zum Zaun vor der Silberfelder Bucht bzw. zum Zaun Höhe Seehotel. Von oben bezeichneten Angelstrecke sind nur die eingezäunten Strecken der Segler ausgenommen. Adas Angeln erfolgt auf eigene Gefahr!
Der Erwerb einer neuen Fischereierlaubnis setzt die Rückgabe dieses Fischereierlaubnisscheines, einschließlich ordnungsgemäß geführter Fangstatistik, bei der Ausgabestelle oder online voraus.
Der Fischereischeierlaubnisschein erlangt erst durch die eigenhändige Unterschrift des Inhabers seine Gültigkeit. Mit seiner Unterschrift erkennt der Inhaber die Festlegungen in diesem Fischereierlaubnisschein im vollen Umfang an. Verstöße gegen diese Bestimmungen führen zum Entzug des Erlaubnisscheines. Der Erlaubnisschein ist nur mit eingetragener Anschrift sowie der Fischereischeinnummer des Besitzers gültig. Er ist nicht übertragbar. Bei Kontrollen hat sich der Angler auszuweisen.
Fangbegrenzung je Angeltag: insgesamt 3 Fische der Arten Aal, Forelle, Karpfen, Schleie, Hecht und Zander. Es dürfen davon höchstens 2 Karpfen, 2 Aale, 1 Hecht oder 1 Zander entnommen werden.
Mindestmaße, abweichend vom Thüringer Fischereigesetz:
- Aal: 50cm,
- Hecht: 60cm,
- Karpfen: 45cm,
- Zander: 50cm,
- Schleie: 28cm.
Im gesamten Monat Februar ist Winterpause, sämtliches Fischen ist untersagt!
In der Hauptschonzeit vom 01.02. bis 31.05. ist die Anwendung der Raubfischangel, Spinnangel, Flugangel und der Köderfischsenke untersagt!
Schonzeiten, abweichend vom Thüringer Fischereigesetz:
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Hecht: 01. Februar bis 31. Mai
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Zander: 01. Februar bis 31. Mai
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Aal: 01. November bis 28. Februar